Vorsorgevollmacht

Ein wichtiger Faktor im Betreuungsrecht: Die Vorsorgevollmacht

Wer als Angehöriger eines körperlich oder psychisch Kranken mit den Aufgaben konfrontiert wird, die es nun zu meistern gilt, braucht einiges an Kraft und Unterstützung. Nicht selten laufen Angehörige oder Betreuer selbst Gefahr, die ganze Angelegenheit eher schlecht als recht wegzustecken – aus diesem Grund hat der Gesetzgeber die sogenannte Vorsorgevollmacht geschaffen, die insbesondere auf den Grundsätzen von § 164 ff. BGB basiert (Handeln des Bevollmächtigten). Für die Verbindung zwischen demjenigen, der die Vollmacht gibt und demjenigen, der bevollmächtigt wird, ergeben sich aus § 662 ff. BGB die wesentlichen Grundlagen und Rechtsvorschriften.

Wir, das Unternehmen Jordan Capital, wollen etwas Licht in die Sache bringen und uns umfassend mit den typischen Konstrukten und Schwierigkeiten in Bezug auf eine Vorsorgevollmacht beschäftigen.

Welchen Sinn und Zweck hat die Vorsorgevollmacht?

Viele Dinge, die wir im Alltag als selbstverständlich wahrnehmen und gar nicht als solches mit einem Rechtsgeschäft oder einer Willenserklärung gleichsetzen, können wir bei Krankheit oder anderen Einschränkungen oft nur noch teilweise oder gar nicht mehr ausführen. Für diesen Fall ist es wichtig, dass jemand als Bevollmächtigter ernannt wird, der für eine andere Person im Fall X ausgewählte oder alle speziell definierten Aufgaben erledigt. Der sogenannte Vollmachtgeber ist also derjenige, der im Zweifelsfall von einer anderen Person vertreten wird. Im deutschen Recht geht mit der Vorsorgevollmacht einher, dass der sog. Bevollmächtigte zum „Vertreter im Willen“ wird – er ist nun in der Lage, anstelle des Vollmachtgebers, der aus verschiedenen Gründen nicht mehr entscheidungsfähig ist, Entscheidungen betreffend seine Person vorzunehmen.

Nicht verwechseln: Patientenverfügung vs. Vorsorgevollmacht

Wer ernsthaft in Betracht zieht, eine Vorsorgevollmacht für eine vertrauensvolle, enge Bezugsperson auszustellen, hat im Zweifelsfall alle nötigen Schritte getroffen, um die Zukunft im eigenen Sinne zu gestalten. Auch wenn man dann, aufgrund eines Unfalls, einer Erkrankung oder anderer Einschränkungen nicht mehr selbst in der Lage ist, seinen eigenen Willen auszudrücken. Sie sollten daher frühzeitig versuchen, sich mit den wesentlichen Begrifflichkeiten vertraut zu machen – insbesondere was die Unterschiede zwischen Patientenverfügung und Vorsorgevollmacht anbelangt.

Ganz wichtig: Eine rechtliche Betreuung durch eine vom Gericht bestimmte Person, die selten im Sinne des Betroffenen ist, kann effektiv nur durch eine wirksame Vorsorgevollmacht vermieden werden. Gemäß § 1896 BGB ist ein gesetzlicher Betreuer, der ansonsten von einem Betreuungsgericht benannt würde, entbehrlich, wenn und soweit ein Bevollmächtigter ernannt wurde, der die Angelegenheiten des Betroffenen regeln kann.

Die Patientenverfügung ist also eine Möglichkeit, um konkret Wünsche hinsichtlich einer medizinischen Behandlung zu äußern, die dann beachtet werden müssen, wenn die Entscheidungsfähigkeit des Betroffenen nicht gegeben ist. Der klassische Fall ist also nicht die schleichend voranschreitender Krankheit, sondern eher der Unfall, der es erforderlich macht, dass schnell und unabhängig vom Betroffenen die notwendigen Entscheidungen getroffen werden. Das Problem dabei ist: In der Praxis existieren kaum derart genaue Patientenverfügungen, die ganz konkret für einen Fall X vorgeben, wie zu handeln ist. Experten raten daher unbedingt zu einer Ergänzung der Patientenverfügung mit einer entsprechenden Vorsorgevollmacht. Nur so kann der Bevollmächtigte notfalls den Willen, den der Betroffene zu früherer Zeit niedergelegt hat, gegenüber Ärzten und Pflegern durchsetzen.

Gehen Sie es langsam an und nehmen Sie rechtliche Beratung in Anspruch

Das Thema hinsichtlich der Vorsorgevollmacht ist zu komplex, um Ihnen hier eine kompakte, abschließende Erläuterung aller wichtigen Facetten bieten zu können. Aus diesem Grund sollten Sie, da es sich um etwas sehr Fundamentales handelt, rechtliche Beratung durch einen versierten Fachanwalt oder einen Notar in Anspruch nehmen. Mit diesem können Sie Ihre persönliche Situation, Ihre konkreten Wünsche und Ziele, die Versorgung für die Zukunft und Ihre Vermögensverwaltung besprechen und darauf aufbauend eine Vorsorgevollmacht anfertigen, die rechtssicher ist und klar regelt, wie in bestimmten Fällen vorzugehen ist.

Hinweis: Rechtsanwälte haben keine hoheitlichen Befugnisse, diese sind also nicht in der Lage die Identität des Vollmachtgebers zweifelsfrei festzustellen. Dies ist nur durch eine notarielle öffentliche Vollmachtsurkunde möglich. Allerdings tangiert das nicht die Wirksamkeit einer Vorsorgevollmacht!

Fragen und Antworten zur Vorsorgevollmacht

  • Ist eine Vorsorgevollmacht „zur Vertretung in allen Angelegenheiten“ ausreichend?

Grundsätzlich ja, allerdings sind einige Fälle davon nicht abgedeckt. Die bevollmächtigte Person kann einer Untersuchung oder einem medizinischen Eingriff nicht zustimmen, sofern dabei Lebensgefahr besteht. Auch ist es nicht möglich, eine Ablehnung oder einen Widerruf zum Ausdruck zu bringen, die darauf abzielen eine Behandlung zu beenden, wo Lebensgefahr bestehen würde. Der klassische Fall sind hier lebensverlängernde oder lebenserhaltende Maßnahmen, die durch den derart Bevollmächtigten nicht abgelehnt werden können.

  • Gibt es eine besondere Formvorschrift für eine Vorsorgevollmacht?

Nein, allerdings empfiehlt es sich schon rein aus Beweisgründen eine schriftliche Fassung anzufertigen. Ein vollständig eigenständig geschriebener, handschriftlicher Text wäre hinsichtlich der Fälschbarkeit besser, um späteren Streitigkeiten entgegenzuwirken.

  • Welche Gebühren fallen im Rahmen der Vorsorgevollmacht für eine notarielle Beurkundung oder öffentliche Beglaubigung an?

Die Mindestgebühr, die für Tätigkeiten des Notares in diesem Zusammenhang erhoben wird, beträgt 60 EUR – die Höchstgebühr liegt bei 1.735 EUR. Diese wird fällig, wenn das Vermögen mehr als 2 Mio. EUR beträgt. Der Geschäftswert liegt aber grundsätzlich nie über der Hälfte des gegenständlichen Vermögens, das ist auch der Maßstab, anhand dessen sich die Gebühren berechnen. Weitere, geringfügige Gebühren fallen für eine Beglaubigung der Vorsorgevollmacht an, die der Betreuungsbehörde übergeben wird. Ebenso in Abhängigkeit zum Geschäftswert werden für die Beglaubigung der Unterschrift verschiedene Gebührensätze zwischen 20 EUR und 70 EUR fällig. Weitere Auskünfte erteilt der Notar Ihres Vertrauens.

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