Einlagensicherung

Welchen Sinn und Zweck hat eigentlich die Einlagensicherung?

Wer mit Sparbüchern, Festgeldern, Termineinlagen oder anderen Finanzprodukten hantiert, hat sicherlich schon etwas von der Einlagensicherung gelesen. Wahrscheinlich ist auch, dass gesondert eine Unterschrift zur Kenntnisnahme geleistet wurde – in diesem Fall wurde auf die maximale Entschädigungssicherung hingewiesen, sozusagen die Kappungsgrenze der Einlagensicherung. Je nach dem, bei welcher Bank oder Kreditinstitut Sie sind, greifen gesetzliche als auch freiwillige Maßnahmen der Einlagensicherung.

Wir, das Unternehmen Jordan Capital, geben Ihnen im Folgenden eine kompakte Übersicht über die wichtigsten Merkmale der Einlagensicherung.

Definition der Einlagensicherung

Jeder, der „Geld zur Bank bringt“ oder über Guthaben auf Konten verfügt, hat rechtlich gesehen lediglich einen Anspruch gegenüber der Bank. Umgekehrt spricht man von einer Forderung, wenn die Bank ihrerseits Kredite ausgeteilt hat oder anderweitig Ansprüche gegen Sie hat. Die Einlagensicherung soll nun gewährleisten, dass Rückzahlungsansprüche zumindest bis zu einer bestimmten Höhe durch ebenjene Einlagensicherung abgesichert werden – unabhängig vom jeweiligen Kreditinstitut und für den Fall, dass die Bank nicht mehr in der Lage ist, Ihnen die Einlagen zurückzuzahlen.

Der Begriff der „Einlagensicherung“ ist dabei abzugrenzen von der sogenannten „Anlegerentschädigung“. Bei letztgenanntem handelt es sich um ein vergleichbares, hier als Anlegerentschädigung bezeichnetes Verfahren, das Erfüllungsansprüche von Kunden bis zu einer bestimmten Höhe absichern, sollte das Kreditinstitut nicht in der Lage sein, die eigenen Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften zu erfüllen.

Zudem ist wichtig, den Begriff auch im Hinblick auf die sogenannte Institutssicherung genau zu definieren. Sämtliche in Deutschland ansässigen öffentlich-rechtlichen Sparkassen, alle Landesbanken, Landesbausparkassen sowie genossenschaftlich organisierte Banken verfügen über eigene institutsbezogene Sicherungssysteme. Ziel des Ganzen ist es, Entschädigungsfälle bei einem beteiligten Mitgliedsinstitut zu vermeiden. Die BaFin, die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, hat namentlich die institutsbezogenen Sicherungssysteme des Bundesverbands Deutscher Volksbanken und Raiffeisenbanken (BVR) sowie des Deutschen Sparkassen- und Giroverbands (DSGV) als sogenannte „Einlagensicherungssysteme“ anerkannt – dies führt dazu, dass es sich um Einlagensicherungssysteme im Sinne des maßgeblichen Einlagensicherungsgesetzes handelt. Diese Systeme sind also Ihr Ansprechpartner, um den gesetzlichen Entschädigungsanspruch durchzusetzen.

Inwiefern hilft das Einlagensicherungsgesetz bei der Durchsetzung von Ansprüchen?

Um überhaupt zum Geschäftsbetrieb zugelassen werden zu können, müssen alle in Deutschland ansässigen Banken einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung oder einem amtlich anerkannten institutsbezogenen Sicherungssystem angehörigen. Die Einlagensicherung, die per Gesetz garantiert ist, schützt Einlagen bis zu einem Betrag von 100.000 EUR pro Institut. Je nach Umstand gibt es Fälle, wo sich die Einlagensicherung (Deckung) innerhalb der ersten sechs Monate nach Gutschrift auf bis zu 500.000 EUR erhöht. Es ist Aufgabe des Einlegers, also des Anspruchsberechtigten, alle maßgeblichen Tatsachen darzulegen, sofern ein Anspruch über 100.000 EUR geltend gemacht wird.

Folgende Lebensereignisse führen zur oben benannten, kurzzeitigen Erhöhung der Einlagensicherung auf bis zu 500.000 EUR für die ersten sechs Monate nach Gutschrift (nicht abschließend, ohne Gewähr):

  • Beiträge aus dem Verkauf privat genutzter Wohnimmobilien
  • Auszahlung von Versicherungsleistungen
  • Entschädigungszahlungen für durch nicht zu Recht erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen und deren Schäden oder für aus Gewalttaten verursachte gesundheitliche Schädigungen
  • Beiträge, die soziale, gesetzlich vorgesehene Zweck erfüllen sowie an bestimmte Lebensereignisse geknüpft sind, darunter Heirat, Scheidung, Ruhestand, Renteneintritt, Kündigung, Entlassung, Geburt, Krankheit, Pflegebedürftigkeit, Invalidität, Behinderung oder Tod

Quelle: vgl. BaFin (https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/BaFinVerbraucherschutz/Sicherungseinrichtungen/Einlagensicherung/07_schutz_einlagensicherung_gesetz.html)

Welche Gelder sind durch die Einlagensicherung gesetzlich geschützt?

Grundsätzlich umfasst die Einlagensicherung sogenannte Kundeneinlagen. Dazu zählen Kontoguthaben, Festgelder sowie Spareinlagen. Im diesem Sinne gelten auch Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften als Einlage, sofern die Verbindlichkeit der Bank darin besteht, dem jeweiligen Kunden den Besitz oder das Eigentum an Geld zu verschaffen (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/FAQs/DE/Verbraucher/BaFinVerbraucherschutz/Sicherungseinrichtungen/Einlagensicherung/04_schutz_gesetzlich_einlagensicherung_welche_gelder.html).

Weitere Ausführungen zur Einlagensicherung

Der Personenkreis, der von der gesetzlichen Einlagensicherung profitiert, umfasst Einlagen von Privatkunden sowie Personen- und Kapitalgesellschaften. Davon ausgenommen sind hingegen Einlagen institutioneller Kunden, darunter Kreditinstitute, Finanzdienstleister, Versicherungen, Kapitalanlagegesellschaften ober aber Einlagen der öffentlichen Hand. Genaueres ergibt sich durch § 6 Einlagensicherungsgesetz (EinSiG).

Sollte es tatsächlich dazu kommen, dass durch die BaFin ein sog. Entschädigungsfall nach dem Einlagensicherungsgesetz festgestellt wird, wird eine Entschädigung auf Basis aller vorliegenden Informationen (Einleger, Höhe der Einlagen, etc.) durch die jeweiligen Einlagensicherungssysteme vorgenommen. Grundsätzlich sind deshalb für Deckungssummen bis zu 100.000 EUR keine Ansprüche geltend zu machen, auch der Nachweis ist nicht gesondert zu erbringen. Die Erstattung von Einlagen bis zu 100.000 EUR hat binnen sieben Arbeitstagen zu erfolgen. Die Einlagensicherung für Ansprüche, die bis zu 500.000 EUR Deckungssumme betragen, erfordern eine schriftliche Anforderung und den Nachweis sog. anspruchsbegründender Tatsachen.

Über die Einlagensicherung sind grundsätzlich auch Einlagen in Fremdwährungen geschützt, also beispielsweise in US-Dollar oder Schweizer Franken. Für Rückfragen wenden Sie sich bitte an Ihr Kreditinstitut. Auch der Kontakt steht Ihnen offen.

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